Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
ampuls GmbH & Co. KG
Bergfelder Str.1
16547 Birkenwerder
1. Allgemeines
1.1 Die Geschäftstätigkeit der ampuls GmbH & Co. KG (nachfolgend Vermittler), ist darauf gerichtet Arbeitslose und andere Arbeitssuchende aller Berufe (nachfolgend Arbeitnehmer) in Arbeitsverhältnisse zu vermitteln sowie die Arbeitnehmersuche im Auftrag von Arbeitgebern (nachfolgend Arbeitgeber).
1.2 Soweit der Vermittler im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß Ziffer 1.1. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verträge mit Arbeitnehmern bzw. Arbeitgebern schließt, gelten ergänzend diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.3 Der Vermittler erfüllt die ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen durch Vermittlung geeigneter Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber. Der Vermittler übernimmt jedoch keine Gewährleistung / Garantie hinsichtlich der Vermittlung geeigneter Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber, insbesondere auch nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Der Vermittler übernimmt keine Gewährleistung / Garantie für den Bestand des Arbeitsverhältnisses mit dem vermittelten Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber.
1.4 Der Vermittler übernimmt keine Gewährleistung / Garantie im Hinblick auf fachliche und persönliche Eignung des vermittelten Arbeitnehmers bzw. Arbeitgebers.
1.5 Der Vermittler prüft die Angaben des Arbeitnehmers bzw. Arbeitgebers auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit. Der Vermittler übernimmt insoweit jedoch keine Gewährleistung / Garantie für die Richtigkeit der Angaben des Arbeitnehmers bzw. Arbeitgebers.
1.6 Alle Vereinbarungen, gleichgültig, ob sie bei oder nach Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen der Schriftform.
1.7 Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine anders lautenden Regelungen getroffen worden sind, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Dienstvertrag, die Arbeitsvermittlungsverordnung und die Vorschriften des Sozialgesetzbuches III über die Arbeitsförderung anzuwenden.
1.8 Die den Arbeitnehmern bzw. Arbeitgebern im Rahmen der Vermittlung anfallenden Reisekosten werden vom Vermittler nicht übernommen und nicht erstattet.
1.9 Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber verpflichten sich gegenüber dem Vermittler, diesem unaufgefordert und unverzüglich sämtliche Änderungen hinsichtlich der für die Vermittlung wesentlichen Daten mitzuteilen.
1.10 Der Vermittler haftet im Rahmen der Vermittlungstätigkeit gegenüber dem Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Ausgenommen hiervon ist eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermittlers oder einer vorsätzlichen und fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermittlers beruht.
2. Vermittlungstätigkeit
2.1 Soweit der Vermittler dem Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber zur Erfüllung der ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen die Daten geeigneter Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber zur Verfügung stellt, ist der Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber verpflichtet, die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes einzuhalten und diese Daten nicht an Dritte weiterzugeben.
2.2 Sofern der Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber gegen die ihm gem. Ziffer 2.1. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen obliegende Verpflichtung verstößt, verpflichtet sich der Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber gegenüber dem Vermittler zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten Vermittlungsvergütung.
2.3 Soweit zur Geltendmachung der Vermittlungsvergütung die Vorlage eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines erforderlich ist, verpflichtet sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Vermittler, den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein im Original unverzüglich nach Abschluss des Vermittlungsvertrages zu übergeben. Zugleich erteilt der Arbeitnehmer mit Abschluss des Vermittlungsvertrages gegenüber dem Vermittler die Vollmacht, das Original des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines nach Abschluss des Arbeitsvertrages bei der zuständigen Agentur für Arbeit bzw. beim Jobcenter abzurechnen.
2.4 Der Arbeitnehmer erteilt dem Vermittler mit Unterzeichnung des Vermittlungsvertrages zugleich die Zustimmung / Genehmigung zur Einholung der Auskünfte hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Entstehung und Fälligkeit der Vermittlungsprovision beim Arbeitgeber, an den der Arbeitnehmer vermittelt worden ist.
2.5 Der Arbeitgeber verpflichtet sich gegenüber dem Vermittler nach 6-wöchiger bzw. 6-monatiger Beschäftigungsdauer jeweils eine Vermittlungsbestätigung auszufüllen, zu unterzeichnen und sodann im Original an den Vermittler zu übersenden. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, verpflichtet er sich gegenüber dem Vermittler zur Zahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe des Wertes des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines des vermittelten Arbeitnehmers.
2.6 Erfolgt durch den Vermittler die Vermittlung eines Arbeitnehmers, der bei dem Arbeitgeber in den letzten 4 Jahren vor der Arbeitslosmeldung mindestens 3 Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war oder ist das Beschäftigungsverhältnis von vorne herein auf eine Dauer von weniger als 3 Monate begrenzt oder wird ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich vereinbart, verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem der Arbeitnehmer vermittelt wird, die Vermittlungsvergütung in Höhe des Wertes des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines des vermittelten Arbeitnehmers an den Vermittler zu zahlen.
3. Vermittlungsvergütung ohne Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein
3.1 Wird ein Arbeitnehmer ohne Vermittlungsgutschein an einen Arbeitgeber vermittelt, verpflichtet sich der Arbeitgeber gegenüber dem Vermittler zur Zahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 3 Monatsgehältern für Fachkräfte und 1,5 Monatsgehältern für Helfer. Die Vermittlungsvergütung wird jeweils fällig nach Abschluss des Arbeitsvertrages.
3.1.1 Besteht zwischen der ampuls GmbH & Co. KG und dem Arbeitssuchenden eine gesonderte schriftliche Vermittlungsvereinbarung bei dem das Kundenunternehmen die Kosten der erfolgreichen Vermittlung trägt, entstehen dem Arbeitssuchenden keine Kosten.
3.2 Beauftragt ein Arbeitnehmer ohne gültigen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein den Vermittler mit der Vermittlung an einen geeigneten Arbeitgeber, verpflichtet sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Vermittler zur Zahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,00 €. Der Anspruch auf die Vermittlungsvergütung entsteht mit Abschluss des Arbeitsvertrages und wird nach einer 6-wöchigen Beschäftigungsdauer zur Zahlung fällig.
3.3 Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber sind verpflichtet dem Vermittler eine Kopie des abgeschlossenen Arbeitsvertrages zu übersenden und insbesondere die Dauer der Beschäftigung mitzuteilen, die Anzahl der vereinbarten wöchentlichen Arbeitsstunden sowie die vorgesehene Vergütung. Sofern nachträglich innerhalb der ersten 6 Wochen bzw. der ersten 6 Monate Änderungen des Inhalts des Arbeitsvertrages erfolgen, sind sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber verpflichtet, den Vermittler hierüber unaufgefordert und unverzüglich schriftlich bzw. zumindest per E-Mail zu unterrichten.
4. Vereinbarungen zum Datenschutz
4.1 Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber stimmen mit Abschluss des jeweiligen Vermittlungsvertrages einer elektronischen Speicherung der dem Vermittler zwecks Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zur Verfügung gestellten Daten und deren Weitergabe an geeignete Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber zu.
4.2 Die dem Vermittler vom Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber zum Zwecke der Vermittlung zur Verfügung gestellten Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen, mithin der Vermittlung an geeignete Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber, verwendet und auf Antrag des Arbeitnehmers bzw. Arbeitgebers wieder vollständig gelöscht.
5. Zusammenarbeit mit Arbeitnehmerüberlassern / Zeitarbeitsunternehmen / Personalagenturen
5.1 Soweit der Vermittler in Ausübung seiner Vermittlungstätigkeit mit Arbeitnehmerüberlassern / Zeitarbeitsunternehmen / Personalagenturen zusammenarbeitet, verpflichten sich diese, vom Vermittler übermittelte Arbeitnehmer nicht automatisch in ihren eigenen Bewerberpool zu übernehmen.
5.2 Arbeitnehmerüberlasser / Zeitarbeitsunternehmen / Personalagenturen verpflichten sich gegenüber dem Vermittler alle Bewerbungen nur mit Zustimmung des Vermittlers vorzunehmen und den Vermittler über sämtliche Tatsachen, die für das Entstehen, die Fälligkeit und die Höhe der Vermittlungsvergütung erforderlich sind, unaufgefordert und unverzüglich zu unterrichten.
5.3 Verstößt der Arbeitnehmerüberlasser / das Zeitarbeitsunternehmen / die Personalagentur gegen die ihr nach Ziffer 5.1. und 5.2. obliegenden Verpflichtungen gegenüber dem Vermittler, kann der Vermittler das mit dem Arbeitnehmerüberlasser / dem Zeitarbeitsunternehmen / der Personalagentur bestehende Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ausreichend ist die Kündigung des Vertragsverhältnisses per E-Mail.
5.4 Für den Fall, dass der Arbeitnehmerüberlasser / das Zeitarbeitsunternehmen / die Personalagentur den vermittelten Arbeitnehmer innerhalb von 6 Monaten seit der Vermittlung einstellt, ohne den Vermittler hierüber unaufgefordert und unverzüglich zu unterrichten, ist der Arbeitnehmerüberlasser / das Zeitarbeitsunternehmen / die Personalagentur gegenüber dem Vermittler zur Zahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 2.000,00 € verpflichtet. 
6. Erfüllungsort
6.1 Erfüllungsort für die dem Vermittler obliegenden Verpflichtungen ist der Geschäftssitz des Vermittlers.
7. Gerichtsstand
7.1 Soweit der Vertragspartner des Vermittlers kein Verbraucher ist, wird als Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermittlers vereinbart.